§ 56 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Bekanntmachung vergebener Aufträge

§ 56.

Die Auftraggeber haben jeden vergebenen Lieferauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch dann nicht veröffentlicht zu werden, wenn deren Bekanntmachung die Vollziehung von Gesetzen behindert, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderläuft, die berechtigten geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrages dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154318

alte Dokumentnummer

N9199329126J

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