Sonderbestimmungen für die Wertpapierbörse
Handelsablauf
§ 56
(1) § 56.Die Vollversammlung bestimmt die Art des Börsehandels unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel, die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen insbesondere der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf und durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsemitglied (Market Maker). Auch die Verwendung mehrerer Handelsarten an einer Börse ist zulässig.
(2) Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale und im geregelten Freiverkehr nur Freie Makler bestellt werden.
(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Sensale erfolgt durch den Exekutivausschuß (Optionsausschuß) nach Anhörung der Interessensvertretung der Sensale, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessensvertretung besteht.
(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Freien Makler erfolgt durch den Exekutivausschuß nach Anhörung des von den Freien Maklern gewählten Börserates.
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