§ 56 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 56

(1) § 56.Die Wasserproben sind an den Stellen zu entnehmen, an denen regelmäßig der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Die Proben sind 30 cm unter der Wasseroberfläche, Mineralölproben jedoch an der Wasseroberfläche zu entnehmen.

(2) Die Wasserproben müssen mit folgenden Begleitdaten versehen werden:

  1. 1. Name des Probennehmers,
  2. 2. Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme,
  3. 3. Probenentnahmestelle,
  4. 4. Angaben über den Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),
  5. 5. Witterungsverhältnisse zur Zeit der Probenentnahme,
  6. 6. Auffälligkeiten.

(3) Die im Rahmen der Kontrollen durchzuführenden Untersuchungen haben jedenfalls die in § 8 angeführten Parameter Gesamtkoliforme Bakterien (Z 1 lit. a), Faekalkoliforme Bakterien (Z 1 lit. b), Sichttiefe (Z 2 lit. f) sowie organoleptische Überprüfungen hinsichtlich Färbung (Z 2 lit. b), Mineralöle (Z 2 lit. c), Tenside, die auf Methylenblau reagieren (Z 2 lit. d), Phenol (Z 2 lit. e) und schwimmende Gegenstände wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstigen Stoffen, Bruch, Splitter, Teer-Rückstände (Z 2 lit. h) zu umfassen.

(4) Weitere Untersuchungen hinsichtlich des Gehaltes an Streptococcus faecalis, Salmonellen, Darmviren, den pH-Wert, die Färbung, hinsichtlich des Gehaltes an Mineralölen, Tensiden, Phenol, gelöstem Sauerstoff, Pestiziden (wie Parathion, HCH, Dieldrin), Schwermetallen (wie Arsen, Kadmium, Chrom VI, Blei, Quecksilber) und Cyaniden sind dann durchzuführen, wenn eine organoleptische Untersuchung der Badestelle das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen läßt.

(5) Untersuchungen hinsichtlich Ammoniak, Stickstoff nach Kjeldahl, Nitrate und Phosphate sind dann durchzuführen, wenn die Tendenz zur Eutrophierung des Badegewässers besteht.

(6) Die Untersuchungen gemäß Abs. 3 bis 5 sind nach den in Anlage 5 angeführten Methoden durchzuführen. Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu gleichwertigen oder vergleichbaren Ergebnissen führen.

(7) Die Eignung des Wassers von Badestellen für Badezwecke ist vom Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen.

(8) Ergibt sich bei der Beurteilung gemäß Abs. 7 eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so ist dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(9) Entspricht das Wasser einer Badestelle nicht den in § 8 in Verbindung mit Abs. 3 bis 5 enthaltenen Anforderungen oder allenfalls bestehenden mit Verordnung des Landeshauptmanns festgelegten strengeren Anforderungen, ist der wasserhygienischen Beurteilung eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene dafür bestehen.

(10) Ergibt eine Kontrolle einer Badestelle, daß ein Einleiten und Einbringen von Stoffen, welche die Qualität des Badegewässers herabzusetzen geeignet sind, vorliegt oder zu vermuten ist oder wird eine Verminderung der Wasserqualität aus anderen Gründen vermutet, sind zusätzliche Probennahmen und Untersuchungen durchzuführen.

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