§ 56 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Ermächtigung der Ärzte

§ 56.

(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 ASchG zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Liste der ermächtigten Ärzte auf Anfrage den Dienststellenleitern und sonstigen Bundesbediensteten zu übermitteln. Die Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.

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