§ 56 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1974

II. TEIL MEDIZINISCH-TECHNISCHER FACHHDIENST

1. Abschnitt

Ausbildung

§ 56

(1) Zum Leiter einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.

(3) Hinsichtlich der Bestellung einer leitenden Lehrassistentin (eines leitenden Lehrassistenten), der Lehr- und Hilfskräfte, der Zahl der Lehrassistentinnen (Lehrassistenten), der Einrechnung von Zeiträumen in die Ausbildungszeit, des Schulwechsels, des Wiedereintrittes einer Schülerin (eines Schülers) in eine Schule, der Durchführung und Beurteilung der praktischen Ausbildung, der wöchentlichen Ausbildungszeit, der über die praktische Tätigkeit zu führenden Aufzeichnungen sowie der Lage und Beschaffenheit der Schulräume gelten die Bestimmungen des 1. Teiles dieser Verordnung sinngemäß.

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