§ 56 ÄKWO 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Nachbesetzung bei Erledigung eines Mandats

§ 56

(1) Die Ärztekammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden einer anders gearteten Erledigung eines Mandates den Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) des Wahlvorschlags vom Mandatsübergang schriftlich zu verständigen.

(2) Mit Zugang der Verständigung gilt der Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) als gewählt.

(3) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Verständigung schriftlich ablehnt. Diesfalls ist erneut, bis zur Erschöpfung des Wahlvorschlags, eine Nachbesetzung vorzunehmen.

(4) Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Ärztekammer verpflichtet, die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe davon schriftlich zu verständigen und aufzufordern, der Ärztekammer binnen acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung mitzuteilen. Findet keine Nachnominierung statt, bleibt das Mandat unbesetzt.

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