§ 56 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Mündliche Prüfung

§ 56.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Religion“,
  2. b) „Deutsch“,
  3. c) „Lebende Fremdsprache“,
  4. d) „Zweite lebende Fremdsprache“, sofern der entsprechende Pflichtgegenstand zumindest sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
  5. e) „Politische Bildung“ und
  1. 2. drei der in der Anlage D für die einzelnen Fachrichtungen angeführten mündlichen Teilprüfungen; der Schulleiter kann bestimmen, daß eines der in der Anlage D genannten Prüfungsgebiete, das nicht ein Wahlgebiet ist, durch ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das einem im Rahmen eines allfälligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von zumindest sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand entspricht.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfaßt den Pflichtgegenstand „Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung“.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127724

alte Dokumentnummer

N7199813402I

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