§ 569 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

3) unreifes Alter;

§ 569

§ 569. Unmündige sind zu testieren unfähig. Minderjährige können nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren. § 568 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.

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