§ 568 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Verwaltungsvollstreckung

§ 568.

(1) Auf Pfandrechte, die in einem nichtgerichtlichen Vollstreckungsverfahren begründet werden und auf die § 567 keine Anwendung findet (Verwaltungspfandrechte, § 2 AbgEO und § 3 VVG.), ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.

(2) Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen, den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten (Abs. 1) durch Übersendung ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge daraus Nachricht zu geben.

(3) Der Bedienstete, der das Pfändungsregister führt, hat im Pfändungsregister den Namen der Vollstreckungsbehörde, Zahl und Tag der Verwaltungspfändung und die Höhe des Anspruches anzumerken. Besteht für den Verpflichteten im Register keine (noch aufrechte) Eintragung oder ergreift das Verwaltungspfandrecht nur Gegenstände, die nicht auch gerichtlich gepfändet sind so ist zu Überwachungszwecken eine Registerpost zu eröffnen.

(4) Sodann ist das Protokoll (der Auszug) zurückzusenden; Entstehungstag und Geschäftszahl etwaiger gerichtlicher Pfandrechte sind mitzuteilen.

(5) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280 Abs. 1 EO. die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu verständigen.

(6) Verwaltungsbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.

(7) Auf Verwaltungspfandrechte, die dem Gericht bekanntgegeben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher bei Bestehen eines Verwaltungspfandrechtes auf jeden Fall eine Verteilungstagsatzung (§ 285 Abs. 3 EO.) anzuberaumen und zu dieser die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Pfandrecht nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(8) Ein von der Verwaltungsbehörde erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Verwaltungsbehörden, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Vollstreckungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.

(9) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159992

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