§ 566
(1) Der freihändige Verkauf von Wertpapier die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist dieser aufzutragen. Andere Wertpapiere sind womöglich börsenmäßig zu verkaufen; wenn dies nicht möglich sein sollte, ist der Verkauf durch das Österreichische Postsparkassenamt oder durch eine Bank zu bewirken. Das Exekutionsgericht kann auch ein anderes Gericht um den Verkauf ersuchen. Das ersuchte Gericht ist gegebenenfalls zu ermächtigen, die im § 268 Abs. 6 EO. vorgesehenen urkundlichen Erklärungen abzugeben oder durch einen Vollstrecker abgeben zu lassen.
(2) Beim freihändigen Verkauf anderer Sachen hat der Vollstrecker seinem Bericht, wenn der Verkauf zum Börsen- oder Marktpreis bewilligt wurde, einen amtlichen Nachweis über diesen Preis und die allenfalls bezahlte Maklergebühr anzuschließen. Sollen die zu verkaufenden Gegenstände an einen anderen Ort übersendet oder ohne Übersendung an einem anderen Orte verkauft werden (§ 268 Abs. 3 und 4 EO.), so ist § 565 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
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