§ 565
(1) Auch wenn der Verkauf mit demselben Beschluß wie die Pfändung bewilligt wurde (§ 264 Abs. 2 EO.), ist nach dem Vollzuge der Pfändung das Protokoll dem Richter zur Prüfung vorzulegen. Der Richter hat hiebei erforderlichenfalls anzuordnen, ob die gepfändeten Gegenstände an Ort und Stelle, in der Versteigerungshalle oder freihändig zu verkaufen sind. Sodann hat der Vollstrecker den Verkauf für einen Tag, an dem die Pfändungsbewilligung voraussichtlich rechtskräftig sein wird, und unter Bedachtnahme auf die dreiwöchige Frist des § 273 EO. festzusetzen. Wenn tunlich, hat der Vollstrecker schon bei der Pfändungsvornahme den Versteigerungstermin den Parteien bekanntzugeben; die Bekanntgabe ist im Pfändungsprotokoll zu bestätigen (§ 272 Abs. 2 EO.).
(2) Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der §§ 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.
(3) Die Bekanntmachung des vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) anberaumten Versteigerungstermines durch Edikt liegt der Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters) ob. In den für die Verlautbarung bestimmten Ausfertigungen des Ediktes darf der Name des Verpflichteten nur angegeben werden, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß durch diese Anführung für den Erfolg der Versteigerung eine günstige Wirkung erzielt wird.
(4) Nach § 272 Abs. 2 EO. ist allen den Verkauf betreibenden Gläubigern und dem Verpflichteten ein Edikt zuzustellen, soweit ihnen der Versteigerungstermin nicht schon bei der Pfändungsvornahme bekanntgegeben wurde. Ein Edikt erhält auch der Verwahrer und die Person, in deren Gewahrsame sich die zu verkaufenden Sachen allenfalls befinden. Das Edikt ist an der Gerichtstafel anzuschlagen und, wenn die Fahrnisse nicht von geringerem Werte sind, in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Leitung - und nach dem Ermessen des Gerichtes auch noch in anderen Zeitungen - einzuschalten. Die ortsübliche Verlautbarung des Edikts (§ 71 EO.) ist zumeist nur in kleineren Orten wertvoll.
(5) Gegenstände, die zum Zwecke der öffentlichen Versteigerung an einen anderen Ort übersendet werden sollen, sind vom Exekutionsgericht, allenfalls mit Hilfe eines Spediteurs, an das mit dem Exekutionsvollzuge betraute Bezirksgericht des Versteigerungsortes mit dem Ersuchen um Vornahme der Versteigerung zu übersenden; der ersuchte Richter hat den Vollzugsauftrag zu erteilen, die nötigen Weisungen zu erlassen und nach Prüfung des Vollzugsberichtes die Übersendung des erzielten Erlöses an das Exekutionsgericht anzuordnen.
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