§ 564 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

Ist die Kündigung schon verspätet eingebracht, gilt § 563 Abs. 1.

§. 564.

(1) Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mittheilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.

(2) Erfolgt dennoch die Zustellung in den Fällen des §. 560 Z 1 und 2 erst nach Ablauf der daselbst bestimmten Kündigungsfristen, so ist die Aufkündigung dennoch wirksam, wenn gegen den gerichtlichen Auftrag binnen der dazu anberaumten Frist Einwendungen nicht angebracht werden.

Ist die Kündigung schon verspätet eingebracht, gilt § 563 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020710

alte Dokumentnummer

N2189517747T

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