Ist die Kündigung schon verspätet eingebracht, gilt § 563 Abs. 1.
§. 564.
(1) Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mittheilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.
(2) Erfolgt dennoch die Zustellung in den Fällen des §. 560 Z 1 und 2 erst nach Ablauf der daselbst bestimmten Kündigungsfristen, so ist die Aufkündigung dennoch wirksam, wenn gegen den gerichtlichen Auftrag binnen der dazu anberaumten Frist Einwendungen nicht angebracht werden.
Ist die Kündigung schon verspätet eingebracht, gilt § 563 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020710
alte Dokumentnummer
N2189517747T
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