Bei rechtzeitig eingebrachter, aber verspätet zugestellter Kündigung gilt § 564 Abs. 2.
§. 563.
(1) Damit eine gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muss sie vor Ablauf der im §. 560, Z 1 und 2, bestimmten Fristen bei Gericht angebracht und zugestellt sein. Aufkündigungen, welche erst nach Ablauf dieser Fristen angebracht werden, sind von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.
(2) Vor Beginn der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Aufkündigungsfrist angebrachte Aufkündigungen dürfen aus diesem Grunde allein nicht zurückgewiesen werden.
Bei rechtzeitig eingebrachter, aber verspätet zugestellter Kündigung
gilt § 564 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020709
alte Dokumentnummer
N2189517746T
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