§ 562 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 562

(1) Im Versteigerungsedikt ist die zu versteigernde Liegenschaft nicht nur durch die Angabe der Grundbuchseinlage, sondern auch durch Anführung sonstiger Merkmale so zu bezeichnen, daß den Kauflustigen Ort und Lage der Liegenschaft bekannt wird; ferner sind ohne Weitläufigkeit die erforderlichen Angaben über die Umstände zu machen, die nach Auffassung des Verkehrs für die Bewertung maßgebend sind. Daher sind bei städtischen oder in größeren Orten gelegenen Häusern im Edikt die Gasse und die Hausnummer, bei Landgütern, die einen eigenen Namen besitzen, dieser Name in das Edikt aufzunehmen. Bauerngüter, Wälder, Weingärten, Bauplätze usw. sind als solche zu bezeichnen. Wenn die Liegenschaft für einen bestimmten Gewerbebetrieb eingerichtet ist (Mühle, Schmiede, Hotel, Gerberei u. dgl.), soll auch dies im Edikt angegeben werden. Bei landwirtschaftlichen Gütern ist der Umfang der zugehörigen Grundstücke, die Größe der Stallungen usw., bei Überlandgrundstücken Größe, Grundstücknummer und Katastralgemeinde, bei städtischen Liegenschaften die Höhe des Zinses anzugeben.

(2) Wenn sich die zu versteigernde Liegenschaft über die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, sind im Versteigerungsedikt neben der Bezeichnung des Hauptbestandteils auch Grundstücknummern und Katastralgemeinde der in anderen Bezirken gelegenen Nebenbestandteile der Liegenschaft zu nennen.

(3) Der Name des Verpflichteten ist bei Liegenschaftsversteigerungen in den Ausfertigungen des Ediktes, die den in §§ 171 und 172 EO. Genannten zugestellt werden, immer anzugeben, in den zur Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen jedoch nur, wenn die Liegenschaft in keinem öffentlichen Buch eingetragen ist (§ 170 Z 1 EO) oder wenn anzunehmen ist, daß die Liegenschaft nur unter dem Namen des Besitzers bekannt ist.

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