§ 55a WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Aufzeichnungs- und Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration

§ 55a.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe wasserwirtschaftlicher Daten an die Europäische Kommission. Als wasserwirtschaftliche Daten im Sinne dieser Bestimmung gelten alle jene Angaben aus dem Bereich Wasserwirtschaft, hinsichtlich deren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungs- und Berichtspflicht besteht. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei dieser Aufgabe zu unterstützen.

(2) Die Sammlung und Bearbeitung wasserwirtschaftlicher Daten obliegt dem Landeshauptmann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Er hat die von ihm nach Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bearbeiteten Daten diesem zu übermitteln.

(3) Der Wasserberechtigte, in Ermangelung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Anlagenbetreiber, hat die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird bestimmt, für welche Daten dies gilt, und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind.

(4) Andere als die in Abs. 3 genannten wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu sammeln und zu bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wird bestimmt, für welche Daten dies gilt.

(5) Die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntgegebenen Daten sind im Wasserwirtschaftskataster evident zu halten.

(6) Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gemäß Abs. 3 ist gebührenfrei.

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