§ 55a WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verwendung von Daten

§ 55a.

(1) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach § 17 Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden

  1. 1. mit schriftlicher Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
  2. 2. auf Wunsch des Untersuchten diesem.

(2) Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40155299

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