§ 55a SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Studierendenkarte

§ 55a.

(1) Auf Verlangen und gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der oder dem Studierenden eine Studierendenkarte auszustellen. Die Studierendenkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Studierende oder Studierender an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.

(2) Die Studierendenkarte kann mit Zustimmung der oder des Studierenden darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Zustimmung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.

(3) Das Verlangen gemäß Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs. 2 gelten als Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40190996

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