§ 55a.
Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 649/1994 eingerichtet werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen sowie vor 17.30 Uhr gehaltene Unterrichtsstunden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12111960
alte Dokumentnummer
N6199656389J
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