Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit
§ 55a.
Tritt im Falle des § 55 Abs. 1 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Hiebei sind die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095527
alte Dokumentnummer
N6196749097L
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