§ 55a B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit

§ 55a.

Tritt im Falle des § 55 Abs. 1 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Hiebei sind die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095527

alte Dokumentnummer

N6196749097L

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