§ 55a AOG

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1994

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Departments

§ 55a

(1) § 55a.Departments können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Zwecke der Koordinierung mehrerer fachverwandter Institute und Meisterschulen auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen werden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung festzulegen, welche Institute und Meisterschulen einem Department zugeordnet werden. Sie dienen der Beratung des Akademiekollegiums und der Studienkommission in allen Angelegenheiten der dem Department zugeordneten Meisterschulen und Institute.

(2) Für jedes an der Akademie eingerichtete Department ist vom Akademiekollegium eine Departmentkonferenz einzusetzen, der sämtliche Leiter der dem Department zugeordneten Meisterschulen und Institute angehören.

(3) Der Departmentkonferenz obliegt die Beratung des Akademiekollegiums und der Studienkommission in allen Angelegenheiten der dem Department zugeordneten Meisterschulen und Institute. Die Departmentkonferenz kann zu ihren Beratungen Lehrer der Akademie gemäß § 7 Abs. 1 lit. c bis e und Abs. 2 beiziehen.

(4) Der Leiter des Departments ist von der Departmentkonferenz aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Auf die Wahl ist § 38 Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden. Dem Leiter des Departments obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch das Department Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen des Departments (§ 1 Abs. 3 Z 1), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und der Abschluß von Verträgen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4, nicht aber die Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)