§ 55 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

5. ABSCHNITT

Ahndung von Pflichtverletzungen Disziplinarvergehen

§ 55.

(1) Ziviltechniker begehen ein Disziplinarvergehen, wenn sie das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder die Berufs- oder Standespflichten verletzen.

(2) Die Tatsache, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, schließt die disziplinäre Verfolgung nicht aus.

(3) Die Organe der Kammern gemäß § 1 Abs. 1, die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers Kenntnis erhalten, haben dies der Länderkammer, deren Mitglied der Ziviltechniker ist, mitzuteilen.

(4) Ein Ziviltechniker darf wegen eines Disziplinarvergehens nicht mehr verfolgt werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von jenem Zeitpunkt, ab dem der Disziplinarausschuß von einem Disziplinarvergehen Kenntnis erlangt hat, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist; sind seit der Beendigung des Disziplinarvergehens zehn Jahre verstrichen, so darf ein Erkenntnis nicht mehr gefällt oder vollstreckt werden.

Schlagworte

Berufspflicht

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154952

alte Dokumentnummer

N9199433666J

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