Zusammenfassende Anmeldungen
§ 55.
(1) Der Anmelder ist befugt, Waren von mehreren Versendern und für mehrere Empfänger in einer Anmeldung zusammenzufassen, wenn
- 1. der Wert der von einem Versender stammenden und für einen Empfänger bestimmten Waren (Teilsendung) 5 000 S nicht übersteigt und der Empfänger nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist oder auf die Umsätze des Empfängers der § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung findet,
- 2. die Teilsendungen keinen Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr oder Ausfuhr unterliegen und
- 3. die für die Ermittlung des Zollwertes maßgebenden Umstände bei allen Teilsendungen dieselben sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist vom Zollamt eine gemeinsame zollamtliche Bestätigung auszustellen und der Zoll in dieser insgesamt auszuweisen.
(3) Der § 9 Abs. 6 gilt auch für die Anpassung der Wertgrenze nach Abs. 1 Z 1.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051763
alte Dokumentnummer
N3199222280J
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