§ 55 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

Abschnitt VIII

Behördliche Überwachung

§ 55

(1) § 55.Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen.

(2) Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden richtet sich nach den gemäß § 38 Abs. 4 maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Behörden, soweit der Rechtsträger nicht der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist.

(4) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres zu berichten.

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