7. Abschnitt
Personal Allgemeine Bestimmungen
§ 55
(1) § 55.Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.
(2) Die Kammermitarbeiter sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten.
(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung hat für den Fall, daß eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages ist, eine Beteiligung durch den Arbeitnehmer vorzusehen. Die Dienstordnung ist vom Kammertag zu beschließen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und der betroffenen Bundesminister.
(4) Zur Beschlußfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie in jenen Fällen, die darüber hinaus in der Dienstordnung vorgesehen sind, ist in der Bundeskammer ein Ausschuß eingerichtet, dem die Mitglieder des Präsidiums der Bundeskammer sowie die Präsidenten der Landeskammern angehören (Bundespersonalausschuß). Die Obmänner der Bundessektionen gehören dem Bundespersonalausschuß mit beratender Stimme an.
(5) Den Vorsitz im Bundespersonalausschuß hat der Präsident der Bundeskammer zu führen. Beschlüsse des Bundespersonalausschusses bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Der Bundespersonalausschuß ist berechtigt, einzelne Befugnisse den Präsidien der Wirtschaftskammern zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Entscheidung gelegen ist. Entscheidungen, die auf Grund einer Delegierung durch den Bundespersonalausschuß getroffen worden sind, sind diesem bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(7) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, dürfen nur im Einvernehmen mit den Präsidien jener Kammern gefaßt werden, in deren Bereich sie beschäftigt werden. Handelt es sich um das Personal, das bei Fachgruppen oder Sektionen der Landeskammern verwendet wird, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben. Handelt es sich um das Personal, das bei Fachverbänden oder Bundessektionen verwendet wird, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle herzustellen.
(8) Der Vorstand der Bundeskammer hat in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Einvernehmen gemäß Absatz 7 nicht hergestellt werden kann.
(9) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in dienstrechtlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer, in fachlicher Hinsicht jedoch dem Vorsteher (Obmann) jener Körperschaft (Sektion), in deren Bereich sie beschäftigt werden.
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