§ 55 WAG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

10. Abschnitt

Bearbeitung von Kundenaufträgen Allgemeine Bestimmungen

§ 55.

(1) Ein Rechtsträger hat bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen

  1. 1. Verfahren und Systeme anzuwenden, welche die unverzügliche, redliche und rasche Abwicklung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen oder den Handelsinteressen des Rechtsträgers gewährleisten; diese Verfahren oder Systeme ermöglichen es, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäß dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Rechtsträger ausgeführt werden;
  2. 2. sicherzustellen, dass die Kundenaufträge unverzüglich korrekt registriert und zugeordnet werden;
  3. 3. vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich ausführen, es sei denn die Art des Auftrags oder die vorherrschenden Marktbedingungen machen das unmöglich oder im Interesse des Kunden ist anderweitig zu handeln, und
  4. 4. einen Privatkunden unverzüglich nach Kenntnis über alle wesentlichen Schwierigkeiten, die die korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen, zu informieren.

(2) Wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende Anweisung gibt, haben Rechtsträger bei Kundenlimitaufträgen in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn die Aufträge zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, Maßnahmen zu ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie diese unverzüglich und auf eine Art und Weise veröffentlichen, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist. Ein Rechtsträger erfüllt diese Pflicht, wenn er die Kundenlimitaufträge an einen geregelten Markt oder ein MTF gemäß Art. 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 weiterleitet. Die FMA kann mit Verordnung von dieser Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Limitauftrags absehen, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang sehr groß ist.

(3) Ist ein Rechtsträger für die Überwachung oder Organisation der Abwicklung eines ausgeführten Auftrags verantwortlich, so trifft er alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder, die zur Abwicklung des ausgeführten Auftrags eingegangen sind, unverzüglich und korrekt auf das Konto des jeweiligen Kunden gebucht werden.

(4) Ein Rechtsträger darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden Kundenaufträgen nicht missbrauchen und hat alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs derartiger Informationen durch seine relevanten Personen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089567

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