§ 55 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2004

Nichtigkeit

§ 55.

(1) Ein Beschluß des obersten Organs ist nichtig, wenn

  1. 1. das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung einberufen ist, es sei denn, daß alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder vertreten sind,
  2. 2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung beurkundet ist,
  3. 3. er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
  4. 4. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.

(2) Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.

(3) Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn

  1. 1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben,
  2. 2. die im Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen,
  3. 3. keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.

(4) Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage die §§ 199 Abs. 2, 200, 201 und 202 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053009

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