Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Universitätsversammlung
§ 55.
(1) Der Universitätsversammlung obliegt die Wahl bzw. Abberufung des Rektors und der Vizerektoren.
(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 600 sein. Alle Mitglieder des Senats sind auch Mitglieder der Universitätsversammlung.
(3) Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Abs. 2 in jeweils gleicher Anzahl an:
- 1. Vertreter der Universitätsprofessoren;
- 2. Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;
- 3. Vertreter der Studierenden;
- 4. Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Senats zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung der Bestimmungen des § 14 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität für eine Funktionsperiode von vier Jahren bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode, die jener der Hochschülerschaftsorgane entspricht, zu entsenden.
(5) Der Vorsitzende des Senats hat die Universitätsversammlung zu leiten.
(6) Die Satzung kann in der Wahlordnung abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über Wahlen im Hinblick auf die Größe der Universitätsversammlung bestimmen, daß Wahlen durch die Universitätsversammlung auf andere Art als im Rahmen einer Sitzung der Universitätsversammlung abzuhalten sind. Diesfalls ist die Wahl gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Schlagworte
Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR40016588
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