§ 55 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1986

E. Verkehrsleiteinrichtungen.

§ 55. Bodenmarkierungen auf der Straße.

(1) Zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl. ausgeführt werden.

(2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (§ 9 Abs. 1), Haltelinien vor Kreuzungen (§ 9 Abs. 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien), sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen.

(3) Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als unterbrochene Linien auszuführen.

(4) Teilflächen von Straßen oder Parkplätzen, die nicht befahren werden dürfen, sind mit Schraffen zu kennzeichnen (Sperrflächen). Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, können mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet werden.

(5) Wenn es die Anlage der Straße zuläßt, kann unmittelbar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht werden (§ 9 Abs. 1). Sind für eine Fahrtrichtung zwei oder mehr Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet, dann sind zur Trennung der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien nebeneinander anzubringen.

(6) Bodenmarkierungen zur Regelung des sich bewegenen Verkehrs, ausgenommen Randlinien, Begrenzungslinien und Schutzwege, sind in gelber Farbe, solche zur Regelung des ruhenden Verkehrs sowie Randlinien, Begrenzungslinien und Schutzwege sind in weißer Farbe auszuführen.

(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Bemalen oder Bespritzen der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- und Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßennägeln oder Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt werden.

(8) Bodenmarkierungen gelten als straßenbauliche Einrichtungen und sind gemäß § 98 Abs. 3 anzubringen bzw. zu entfernen.

(9) Vor der erstmaligen Anbringung von Sperrlinien, Sperrflächen oder Zickzacklinien im Ortsgebiet hat die Behörde ein Verfahren im Sinne des § 94f durchzuführen.

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