§ 55 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Schiffsarzt

§ 55

(1) Schiffe mit mehr als 80 Personen an Bord sind bei Reisen in der Küstennahen und Weltweiten Fahrt mit einem Schiffsarzt zu besetzen.

(2) Der Schiffsarzt hat über die im Verzeichnis der Anlage 5 enthaltenen Arzneien hinaus den Arzneimittelvorrat der Schiffsapotheke, dem jeweiligen Stand auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens entsprechend, zu ergänzen.

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