§ 55 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 55

Im Falle der Mitversehung des Steueraufsichtsdienstes oder sonstiger übertragener Dienstverrichtungen durch Zollwachbeamte bei Streifungen (Patrouillen) besteht für diese Dienstleistungen kein Anspruch auf eine besondere Entschädigung.

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