zum Bezugszeitraum vgl. § 69
Mündliche Prüfung
§ 55.
§ 52 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
- 1. die Prüfungsgebiete gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c und f nicht gewählt werden können und
- 2. zwei weitere mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten der „Zusatzausbildung Hortpädagogik“ abzulegen sind:
- a) „Didaktik der Horterziehung“ und
- b) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- aa) „Deutsch (Lernhilfe)“ oder
- bb) „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
- cc) „Mathematik (Lernhilfe)“.
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