Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 55.
Nichtbescheinigte Briefe und Postkarten sowie Pakete sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Sendungen haben die Postämter die nichtentrichtete Beförderungsgebühr sowie die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Das Vermerken auf den Sendungen kann unterbleiben, wenn die Gebühren in einer Rechnung aufgeschlüsselt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145932
alte Dokumentnummer
N9195722612L
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