§ 55 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 55.

Nichtbescheinigte Briefe und Postkarten sowie Pakete sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Sendungen haben die Postämter die nichtentrichtete Beförderungsgebühr sowie die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Das Vermerken auf den Sendungen kann unterbleiben, wenn die Gebühren in einer Rechnung aufgeschlüsselt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145932

alte Dokumentnummer

N9195722612L

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