§ 55 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Wirksamkeit der Anrechnung

§ 55

§ 55. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

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