§ 55 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Besonderheiten der Anrechnung

§ 55

(1) § 55.Die im § 53 Abs. 2 lit. l und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

(3) Abs. 1 gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 anzuwenden ist.

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