§ 55 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Eignungsprüfung

§ 55

(1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

abzuhalten.

(3) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 38 Abs. 3 sind anzuwenden.

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