§ 55 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 55.

(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sowie der Disziplinaranwalt scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung entfallen.

(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates oder gegen einen Disziplinaranwalt anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ruht dessen Funktion. Sie erlischt, wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe endet.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027676

alte Dokumentnummer

N2196714691T

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