§ 55.
(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sowie der Disziplinaranwalt scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung entfallen.
(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates oder gegen einen Disziplinaranwalt anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ruht dessen Funktion. Sie erlischt, wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe endet.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027676
alte Dokumentnummer
N2196714691T
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