§ 55 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

4. Revision der Messgeräte

§ 55.

(1) Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.

(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Organe sind befugt, die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.

(3) Vornahme und Ergebnis der nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.

(5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40167936

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