§ 55 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

§ 55.

(1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 3) - werden, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.

(2) Die Unterrichtsstunden der folgenden Gegenstände werden eingereiht:

  1. 1. In die Lehrverpflichtungsgruppe 1: fachtheoretische Gegenstände gemäß § 5 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, Mathematik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Elektronische Datenverarbeitung, Gegenstände der Betriebswirtschaftslehre und der Buchführung;
  2. 2. In die Lehrverpflichtungsgruppe 2: allgemein naturkundliche, berufs- und rechtskundliche Gegenstände, Gegenstände der Wirtschaftskunde, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische Bildung;
  3. 3. In die Lehrverpflichtungsgruppe 3: Leibesübungen, Maschinschreiben einschließlich Textverarbeitung;
  4. 4. In die Lehrverpflichtungsgruppe 6: Praktischer Unterricht.

(3) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 eingereiht.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105515

alte Dokumentnummer

N6199115679J

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