§ 55 KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 55

§ 55. Der Bund ersetzt:

  1. 1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an medizinischen Fakultäten oder an Bundes-Hebammenakademien dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  2. 2. die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Z. 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  3. 3. Pflegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.

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