Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte
§ 55.
(1) Die Wahlkartenanträge gemäß § 54 Abs. 1 und 2 sind im Wahladministrationssystem sicher zu speichern und die Wahlkartenanträge nach Vorliegen des berichtigten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft auf das Vorliegen der Wahlberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu überprüfen und um folgende Daten der oder des Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zu ergänzen:
- 1. das Identifikationsmerkmal (ID) und
- 2. alle Wahlberechtigungen.
(2) Nach Überprüfung des Vorliegens der Wahlberechtigungen ist bei schriftlich oder elektronisch gestellten Anträgen, mit Ausnahme der Glaubhaftmachung der Identität durch die Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), ein E-Mail mit einem Bestätigungslink und einem Ablehnungslink an die von der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen gemäß § 16 übermittelten E-Mail-Adressen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu senden. Erst wenn durch Aufruf des Bestätigungslinks die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers bestätigt wird, ist die Wahlkarte wirksam beantragt und die Beantragung im Wahladministrationssystem zu vermerken. Wird der Ablehnungslink aufgerufen, gilt der Wahlkartenantrag als zurückgezogen. Bei Aufruf des Bestätigungslinks oder des Ablehnungslinks ist ein E-Mail, welches den Aufruf bestätigt, an die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bei der Beantragung der Wahlkarte angegebene E-Mail-Adresse zu senden.
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40191265
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