§ 55 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 55.

Ihnen steht die Handhabung der Baupolizei einschließig der Straßenpolizei auf ärarischen und nicht ärarischen Straßen zu.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027649

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