Die Obmänner
§ 55
(1) Die Obmänner und deren Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.
(2) Die Obmänner und deren Stellvertreter sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum Obmann oder zum Obmannstellvertreter ist gewählt, wer jeweils die größte Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit noch einmal zu wiederholen. Im Falle von Stimmengleichheit bei der zweiten Wiederholung entscheidet das Los.
(3) Erster Obmann ist der Obmann jener Abteilung, deren Mitglied der Präsident der Österreichischen Apothekerkammer nicht ist, der andere Obmann ist Zweiter Obmann.
(4) Die Obmänner und die Obmannstellvertreter bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen oder ihnen ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter entzogen (§ 59 Abs. 1) wird.
- 1. die Vertretung der Gehaltskasse nach außen,
- 2. die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Gehaltskasse,
- 3. die Einberufung der Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sowie die Festsetzung der Tagesordnungen,
- 4. die Kundmachung der Höhe der Gehaltskassenumlagen, des Gehaltsschemas, der Entlohnung, der Familienzulagen und des Riskenausgleichsbeitrages,
- 5. die Gewährung von Vorschüssen,
- 6. die Entscheidung über die Zuerkennung von Todfallsbeiträgen und Aushilfen,
- 7. die Gewährung von Zuwendungen,
- 8. die Entscheidung über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten der Gehaltskasse sowie über die Anrechnung von Vordienstzeiten dieser Angestellten und die Gewährung von Vorschüssen an sie,
- 9. die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten.
(6) Den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes hat der erste Obmann und bei dessen Verhinderung der zweite Obmann. Ist auch dieser verhindert, kommt der Vorsitz dem Stellvertreter des ersten Obmanns zu, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter des zweiten Obmanns.
(7) Die Obmänner beraten und treffen ihre Entscheidungen in der Regel in Sitzungen unter Beteiligung der beiden Stellvertreter und des Direktors der Gehaltskasse (Obmännerkonferenz).
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