§ 55 Gehaltskassengesetz 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1960

V. ABSCHNITT.

Aufsicht des Bundes.

§ 55.

(1) Die Gehaltskasse untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung übt sein Aufsichtsrecht insbesondere durch einen Bundeskommissär aus, der aus dem Stande der rechtskundigen Beamten zu bestellen ist. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Für den Bundeskommissär ist ein Stellvertreter, der gleichfalls aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu entnehmen ist, zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130751

alte Dokumentnummer

N8195929515L

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