§ 55 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Besondere Bestimmungen für den Versand von Schlachtgeflügel

§ 55

Schlachtgeflügel muss

  1. 1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben und
  2. 2. innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.

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