§ 55 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

V. ABSCHNITT

Geschworne. Schöffen. Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten vorgesehenen Kommissionen Umfang der Gebühr

§ 55.

(1) Für die Gebühr der Geschwornen und Schöffen und die Gebühr der Vertrauenspersonen in den zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen gelten die Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

1. So wie Zeugen gebühren auch den Geschworenen und Schöffen Reisekosten, Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis; anders als bei Zeugen umfaßt die Entschädigung für Zeitversäumnis des Arbeitnehmers aber auch die Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Abs. 2), da sie oft für längere Zeit in Anspruch genommen werden.

2. Siehe im Übrigen das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135/1946.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030141

alte Dokumentnummer

N2197511493R

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