§ 55 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

Vertraulichkeit von Informationen - Datenverkehr

§ 55.

(1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie - sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen - für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.

(2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen

  1. 1. die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,
  2. 2. der Name des Herstellers, bei Stoffen und Zubereitungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,
  3. 3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,
  4. 4. die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,
  5. 5. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,
  6. 6. der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung oder zur Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste (§ 21 Abs. 7) oder Giftliste (§ 36) erforderlich ist,
  7. 7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,
  8. 8. die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,
  9. 9. bei Stoffen, die in der Stoffliste (§ 21 Abs. 7) angeführt sind: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als “vertraulich" behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

  1. 1. die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
  2. 2. die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,
  3. 3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen,
  4. 4. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,
  5. 5. die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,
  6. 6. Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)