§ 55 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Aufsicht

§ 55

§ 55. Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

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