Aufsicht
§ 55.
Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
Schlagworte
Wertpapierhandel
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40020870
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