§ 55 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Aufsicht

§ 55.

Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

Schlagworte

Wertpapierhandel

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40020870

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