2. Abschnitt
Bilanzbuchhaltergesellschaften – Kammer der Wirtschaftstreuhänder Geltungsbereich
§ 55
Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die eine Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder anstreben, gelten für die Anerkennung die Vorschriften dieses Abschnittes.
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