Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung
§ 55.
(1) Versicherte und deren Angehörige (§ 56) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.
(2) Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die in Abs. 1 bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.
(3) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095526
alte Dokumentnummer
N6196749096L
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